Änderungsabnahme
Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
Werden bauliche Veränderungen an einem Fahrzeug vorgenommen, so erlischt die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz für das Fahrzeug.
Dieser Umstand muß nicht sein, sofern Sie die durchgeführten Änderungen oder Einbauten unverzüglich z.B. durch einen GTÜ - Prüfingenieur eine Anbaubegutachtung gemäß § 19(3) StVZO durchführen lassen.
Wir stehen Ihnen natürlich nicht nur im Rahmen der Änderungsabnahme, sondern auch schon im Vorfeld einer geplanten Umrüstung mit Rat und Tat zur Seite.
