Zustandsbericht
Zum 01.01.2002 trat die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie in Kraft. Diese Richtlinie wurde - im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - in nationales Recht umgesetzt.
Diese Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf den gewerblichen Handel mit Kraftfahrzeugen und auf das Kfz-Handwerk. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Verlängerung der Gewährleistungsfristen bei Neufahrzeugen auf mindestens 2 Jahre und bei Gebrauchtfahrzeugen auf mindestens 1 Jahr
- Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturarbeiten beträgt 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr beschränkt werden
- Ein Fahrzeug (Sache) gilt als frei von (Sach-) Mängeln, wenn es beim Verkauf (Gefahrübergang) eine vereinbarte Beschaffenheit besitzt.
- Beweislastumkehr beim Kauf (§ 476 BGB), d.h. innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf muß der gewerbliche Verkäufer - im Streitfall - die Mängelfreiheit der "Sache" beweisen.
Der Schutz des Händlers vor umfangreichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers kann nur durch (neutrale und beweisbare) Offenlegung aller Fahrzeugmängel durch das Gutachten ( "Zustandsbericht" ) eines objektiven und unabhängigen Kfz-Sachverständigen sichergestellt werden.
